Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand 08.2026)
Koras Werbeagentur
Inhaber: Kevin Eichele
Hauptstraße 111, 27478 Cuxhaven
Bundesrepublik Deutschland
Impressum und weitere rechtliche Informationen finden Sie unter:
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§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Auftraggeber können sowohl Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote der Agentur sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung, eine sonstige eindeutige Beauftragung oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls weitere ausdrücklich getroffene Vereinbarungen.
(4) Die Agentur schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Insbesondere sind rechtliche, steuerliche, technische oder sonstige fachliche Prüfungen nicht geschuldet, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil des Auftrags vereinbart wurden.
(5) Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Produktionspartner, Softwaredienste und sonstige Drittanbieter einzusetzen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Agentur sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten der Agentur.
(3) Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach den vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütungssätzen zusätzlich berechnet werden.
(4) Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.
§ 4 Vom Auftraggeber bereitgestellte Daten und Inhalte
(1) Sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten oder übermittelten Daten, Texte, Bilder, Fotografien, Grafiken, Logos, Marken, Designs, Zeichnungen, Produktangaben, Preise, Maße, Kontaktdaten, technische Angaben, personenbezogenen Daten, Audio- und Videodateien sowie sonstigen Inhalte und Informationen werden von der Agentur grundsätzlich ohne inhaltliche oder rechtliche Prüfung übernommen und verarbeitet.
(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Daten und Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Plausibilität, technische Eignung, rechtliche Zulässigkeit oder Rechte Dritter zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz-, Wettbewerbs- und sonstiger Schutzrechte.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Informationen richtig, vollständig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass er über sämtliche zur vertragsgemäßen Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weiterverarbeitung erforderlichen Rechte, Genehmigungen und Einwilligungen verfügt.
(5) Dies gilt ebenfalls, wenn die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte mithilfe von Software, automatisierten Verfahren oder Systemen künstlicher Intelligenz verarbeitet oder verändert werden.
(6) Eine Prüfpflicht der Agentur entsteht nur, wenn eine entsprechende Prüfung ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
(7) Offensichtliche Rechtsverstöße oder ohne weitere Prüfung eindeutig erkennbare Fehler bleiben hiervon unberührt.
(8) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, stellt er die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen entstehen. Die Freistellung umfasst im gesetzlich zulässigen Umfang auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 5 Entwürfe, Korrekturen und Freigaben
(1) Soweit die Agentur dem Auftraggeber Entwürfe, Korrekturabzüge, Visualisierungen, Druckansichten, Texte, Grafiken, Layouts oder sonstige Arbeitsergebnisse zur Freigabe übermittelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese vor Freigabe sorgfältig zu prüfen.
(2) Die Prüfung umfasst insbesondere Schreibweise, Namen, Anschriften, Telefonnummern, Internetadressen, Preise, Maße, Mengen, Farben, Bildzuordnungen, Produktinformationen und sonstige inhaltliche Angaben.
(3) Mit Erteilung der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass das freigegebene Arbeitsergebnis entsprechend seiner Prüfung verwendet beziehungsweise produziert werden kann.
(4) Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen gelten grundsätzlich als zusätzliche Leistungen und können gesondert berechnet werden.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Agentur nach einer Freigabe nicht für Fehler, die der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Prüfung des zur Freigabe vorgelegten Arbeitsergebnisses hätte erkennen können.
(6) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 6 Produktion, Druck, Farben und technische Abweichungen
(1) Produktions-, material- und verfahrensbedingte Abweichungen, die innerhalb der branchenüblichen Toleranzen liegen, stellen keinen Mangel dar.
(2) Dies gilt insbesondere für geringfügige Farb-, Material-, Maß-, Schnitt-, Positionierungs- oder sonstige technisch bedingte Abweichungen.
(3) Darstellungen auf Bildschirmen und digitalen Endgeräten können aufgrund unterschiedlicher Geräte-, Display-, Farbprofil- und Systemeinstellungen von einem späteren Druck- oder Produktionsergebnis abweichen.
(4) Eine verbindliche Farbübereinstimmung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und geeignete Referenz- oder Proofverfahren Bestandteil des Auftrags sind.
(5) Soweit der Auftraggeber eigene Produktions- oder Druckdaten liefert, erfolgt deren Verwendung nach Maßgabe von § 4.
§ 7 Künstliche Intelligenz und automatisierte Systeme
(1) Die Agentur ist berechtigt, bei der Erbringung ihrer Leistungen Systeme und Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz („KI-Systeme“) sowie sonstige automatisierte Verfahren einzusetzen.
Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei Erstellung, Bearbeitung, Optimierung und Entwicklung von Texten, Bildern, Grafiken, Layouts, Ideen, Konzepten, Übersetzungen, Audio-, Video- und sonstigen digitalen Inhalten.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, entscheidet die Agentur nach eigenem Ermessen über die zur Leistungserbringung eingesetzten technischen Werkzeuge.
Ein Anspruch auf eine ausschließlich menschliche oder vollständig ohne KI-Systeme erfolgende Leistungserbringung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass KI-Systeme Ergebnisse erzeugen können, die Fehler, Ungenauigkeiten oder Ähnlichkeiten mit bereits vorhandenen Inhalten aufweisen können.
(4) Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass KI-generierte oder KI-unterstützte Ergebnisse ausschließlich einmalig erzeugt werden oder dass vergleichbare beziehungsweise ähnliche Ergebnisse nicht auch anderen Nutzern eines KI-Systems zur Verfügung gestellt oder für diese erzeugt werden können.
(5) Eine rechtliche Prüfung KI-generierter oder KI-unterstützter Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder sonstige Rechte, gehört nicht zum geschuldeten Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein vollständig oder teilweise unter Einsatz von KI erstelltes Arbeitsergebnis urheberrechtlich, designrechtlich oder auf andere Weise als ausschließliches Schutzrecht zugunsten des Auftraggebers geschützt werden kann.
(7) Soweit an einem KI-unterstützt erstellten Arbeitsergebnis übertragbare Rechte der Agentur bestehen, richtet sich deren Einräumung nach den Bestimmungen dieser AGB und der jeweiligen Auftragsvereinbarung.
(8) Vom Auftraggeber für die Verarbeitung mit KI-Systemen bereitgestellte Daten und Inhalte unterliegen den Regelungen des § 4. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, deren Herkunft, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit oder Rechtekette zu überprüfen.
(9) Die Agentur beachtet die für sie unmittelbar geltenden gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen, insbesondere die jeweils anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act).
(10) Soweit Kennzeichnungs-, Informations- oder Transparenzpflichten aufgrund der konkreten Veröffentlichung, Weiterverarbeitung oder Verwendung eines Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber entstehen, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der ihn betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich.
(11) Gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen, Hinweise, Metadaten oder sonstige Transparenzinformationen dürfen vom Auftraggeber nur entfernt oder verändert werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(12) Die Agentur ist nicht verpflichtet, die spätere Verwendung eines Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber fortlaufend zu überwachen oder nach Abschluss des Auftrags erneut rechtlich zu bewerten.
(13) Die Agentur kann KI-Systeme externer Anbieter einsetzen. Für deren dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Funktionsweise oder bestimmte technische Ergebnisse wird keine Gewähr übernommen, soweit die Agentur hierauf keinen Einfluss hat.
(14) Zwingende gesetzliche Verpflichtungen und Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 8 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Entwürfe, Konzepte, Gestaltungen, Grafiken, Layouts, Texte, Fotografien, Illustrationen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Agentur.
(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Art der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und dem erkennbaren Vertragszweck.
(4) Eine Übertragung weitergehender Rechte, insbesondere die Übertragung ausschließlicher, zeitlich oder räumlich unbegrenzter Nutzungsrechte, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
(5) Nicht geschuldet ist grundsätzlich die Herausgabe von offenen Arbeitsdateien, Quelldateien, editierbaren Layoutdateien, Rohdaten, Zwischenständen, Prompt-Verläufen, internen Konzeptdateien oder sonstigen Produktionsmitteln, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Rechte Dritter, insbesondere an Schriften, Stockmaterialien, Software, Plugins, Bildern, Musik, KI-Modellen oder sonstigen Fremdinhalten, richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers beziehungsweise Anbieters.
(7) Eine Weiterübertragung solcher Rechte ist nur möglich, soweit die zugrunde liegenden Lizenzbedingungen dies zulassen.
§ 9 Fremdleistungen und Drittanbieter
(1) Die Agentur ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Drittanbieter, Subunternehmer oder Produktionspartner ausführen zu lassen.
(2) Für Leistungen, deren konkrete Ausführung unmittelbar vom Auftraggeber bei einem Drittanbieter beauftragt wird, ist die Agentur nicht Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Verzögerungen oder Störungen bei Drittanbietern, Lieferdiensten, Hostinganbietern, Plattformen, Softwarediensten oder sonstigen externen Dienstleistern, auf die die Agentur keinen Einfluss hat, begründen keine Haftung der Agentur, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 10 Termine und Lieferzeiten
(1) Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher erforderlicher Mitwirkungs-, Informations- und Freigabepflichten durch den Auftraggeber.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von der Agentur nicht zu vertretender Ereignisse verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Hierzu können insbesondere Betriebsstörungen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen, erhebliche Software- oder Systemstörungen, Energieausfälle, Streiks, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuell getroffenen Vereinbarung.
(2) Zusätzliche Leistungen, Änderungen oder Mehraufwand, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, können zusätzlich berechnet werden.
(3) Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturschleifen, nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Arbeiten, zusätzliche Datenaufbereitung oder sonstige auf Wunsch des Auftraggebers erbrachte Mehrleistungen.
(4) Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Die Agentur ist bei umfangreicheren Projekten berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen, sofern dies vereinbart wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 12 Mängel und Beanstandungen
(1) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Erhalt der Leistung möglichst zeitnah mitzuteilen.
(2) Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit diese auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden.
(3) Bei berechtigten Mängeln ist der Agentur zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist.
(4) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung ausschließlich auf fehlerhaften, unvollständigen oder ungeeigneten Daten beziehungsweise Vorgaben des Auftraggebers beruht und die Agentur diese nach § 4 nicht überprüfen musste.
(5) Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die Agentur haftet ferner unbeschränkt, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die Agentur haftet insbesondere nicht für Schäden, die ausschließlich aufgrund unrichtiger, unvollständiger, rechtswidriger oder ungeeigneter Daten, Inhalte, Angaben oder Anweisungen des Auftraggebers entstehen, sofern für die Agentur keine entsprechende Prüfpflicht bestand.
(6) Ebenso besteht, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für vom Auftraggeber freigegebene Fehler, soweit diese für den Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Prüfung des zur Freigabe vorgelegten Arbeitsergebnisses erkennbar waren.
(7) Die Agentur übernimmt keine rechtliche Garantie für die Zulässigkeit einer vom Auftraggeber beabsichtigten Werbung, Veröffentlichung, Kennzeichnung, Marke, Gestaltung, Kampagne oder sonstigen Nutzung, sofern eine entsprechende rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags war.
(8) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten der Agentur.
§ 14 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der Agentur.
(3) Soweit für eine konkrete Leistung der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, werden die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen.
(4) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm an die Agentur übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich, soweit die Agentur nicht selbst für die betreffende Verarbeitung verantwortlich ist.
§ 15 Referenznennung
(1) Gegenüber Unternehmern ist die Agentur berechtigt, fertiggestellte und bereits veröffentlichte Arbeiten in angemessenem Umfang als Referenz für eigene Werbezwecke zu verwenden und dabei den Auftraggeber als Kunden zu benennen, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen oder nicht öffentlich zugänglicher Projektinhalte erfolgt nicht aufgrund dieser Bestimmung.
(3) Bei Verbrauchern erfolgt eine entsprechende Referenznutzung nur, soweit hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage beziehungsweise erforderliche Einwilligung besteht.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordene vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
§ 17 Speicherung und Herausgabe von Arbeitsdaten
(1) Eine Verpflichtung der Agentur zur dauerhaften Archivierung von Projekt-, Produktions-, Roh- oder Arbeitsdaten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Der Auftraggeber ist für die Sicherung der ihm übergebenen finalen Daten und Arbeitsergebnisse selbst verantwortlich.
(3) Die Agentur ist nach Abschluss des Projekts und Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten berechtigt, nicht mehr benötigte Projekt- und Arbeitsdaten zu löschen, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
(4) Die Herausgabe offener Arbeits- und Quelldateien richtet sich nach § 8 Abs. 5.
§ 18 Änderungen von Leistungen und Rechtslage
(1) Ändern sich während eines laufenden Projekts gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, kann eine hierdurch erforderliche Anpassung des Leistungsumfangs eine zusätzliche Leistung darstellen.
(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, bereits abgeschlossene oder freigegebene Projekte aufgrund späterer Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung, technischen Standards oder behördlichen Vorgaben nachträglich zu überprüfen oder anzupassen, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern stehen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss oder ein Erlöschen des Widerrufsrechts vorliegt.
(2) Soweit der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Agentur bereits während der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts.
(3) Eine erforderliche Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Für Verträge mit Unternehmern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Agentur Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
